OLG Koblenz - Urteil vom 05.09.2002
5 U 44/02
Normen:
BGB § 463 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 510
NJW-RR 2002, 1579
OLGReport-Koblenz 2003, 1
VRS 103, 340
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 341/00

Aufklärungspflicht des Verkäufers über Feuchtigkeitseinwirkung bei Gebrauchtwagenkauf

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 5 U 44/02

DRsp Nr. 2003/6859

Aufklärungspflicht des Verkäufers über Feuchtigkeitseinwirkung bei Gebrauchtwagenkauf

»Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw ist verpflichtet, dem Käufer mitzuteilen, dass das Fahrzeug in einen Fluss gestürzt war. Die Annahme des Verkäufers, die Feuchtigkeitseinwirkung sei nur von kurzer Dauer gewesen, entlastet ihn nicht.«

Normenkette:

BGB § 463 ;

Tatbestand:

Der Beklagte hat ein Autohaus. Dort kaufte der Kläger am 05. Mai 1999 einen gebrauchten BMW 316i zum Preis von 13.950 DM. Dies geschah unter Ausschluss von Mängelgewährleistungsansprüchen.

Das Fahrzeug, das erstmals am 10. April l992 zugelassen worden und beim Verkauf an den Kläger 69.430 km gelaufen war, hatte bereits mehrere Besitzer gehabt. Bevor es an den Beklagten gelangte, gehörte es den Eheleuten E., die es ihrerseits von einem Herrn S. gekauft hatten. Dieser wiederum hatte den Wagen von einem Schrotthändler erworben und dann neu hergerichtet. Das Auto war schwerstbeschädigt gewesen, nachdem es Leitplanken durchbrochen und anschließend etwa ein Jahr lang im Rhein gelegen hatte.

In der Urkunde, die über den Kaufvertragsschluss der Parteien erstellt wurde, wird unter der Rubrik "Unfallschäden laut Vorbesitzer ein Frontschaden" erwähnt. Die Frage danach, ob dem Verkäufer "auf andere Weise Unfallschäden bekannt" seien, ist verneint.