VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2018
10 S 1801/17
Normen:
AEUV Art. 56; AEUV § 58; AEUV § 95; GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; StVO § 18; StVO § 22; StVO § 46;
Fundstellen:
DÖV 2018, 674
NJW 2018, 2508
NZV 2018, 522
VRS 2017, 259
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3776/16

Auflage der Anwesenheit einer Person mit deutschen Sprachkenntnissen während eines gesamten Transports im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Großraumverkehr; Verhälnismäßigkeit einer Sprachauflage zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Großraumtransporten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 10 S 1801/17

DRsp Nr. 2018/8491

Auflage der Anwesenheit einer Person mit deutschen Sprachkenntnissen während eines gesamten Transports im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Großraumverkehr; Verhälnismäßigkeit einer "Sprachauflage" zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Großraumtransporten

1. Die einer Ausnahmegenehmigung für Großraumtransporte beigefügte Auflage, es müsse während des gesamten Transports eine sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist, ist ausreichend bestimmt. Sie ist dahin auszulegen, dass Kenntnisse der deutschen Sprache nur insoweit erforderlich sind, dass eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen Verkehrssituationen möglich ist.2. Die so ausgelegte "Sprachauflage" ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Großraumtransporten geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist im Hinblick auf das gegenüber Regeltransporten erhöhte Gefährdungspotenzial von Großraumtransporten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und verstößt auch nicht gegen Unionsrecht.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.06.2017 - 6 K 3776/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEUV Art. 56; AEUV § 58; AEUV § 95; Art. Abs. ;