BGH - Urteil vom 05.12.2018
IV ZR 81/18
Normen:
VVG § 193 Abs. 6; VVG § 193 Abs. 7; VVG § 193 Abs. 8; VVG § 193 Abs. 9;
Fundstellen:
MDR 2019, 100
NJW 2019, 359
VersR 2019, 152
WM 2019, 81
r+s 2019, 97
r+s 2022, 306
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 473/17
LG Osnabrück, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 375/17

Aufrechnung des Versicherers mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen IV ZR 81/18

DRsp Nr. 2019/324

Aufrechnung des Versicherers mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung

Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der Versicherer nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 6; VVG § 193 Abs. 7; VVG § 193 Abs. 8; VVG § 193 Abs. 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung im so genannten Notlagentarif die Aufrechnung mit rückständigen Prämien erklären darf.