BGH - Beschluss vom 26.09.2018
2 StR 538/17
Normen:
StGB § 44; StGB § 55 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 661
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 02.06.2017
AG Limburg, vom 18.04.2016

Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach § 44 StGB

BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 2 StR 538/17

DRsp Nr. 2018/18222

Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach § 44 StGB

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 2. Juni 2017 wird, soweit es ihn betrifft,

a)

das Verfahren hinsichtlich Fall 2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)

das vorbezeichnete Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Hehlerei verurteilt wird,

bb)

aufgehoben, soweit das im Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 18. April 2016 ausgesprochene Fahrverbot aufrechterhalten worden ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 44; StGB § 55 Abs. 2 S. 1;

Gründe