BGH - Urteil vom 21.07.1998
VI ZR 276/97
Normen:
BGB § 847 ; ZPO §§ 308, 536 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 308 Abs. 1 aliud 2
DAR 1998, 473
DRsp I(147)364h
MDR 1998, 1428
NJW 1998, 3411
SP 1998, 389
VersR 1998, 1565
ZfS 1998, 416
r+s 1998, 464

Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenbeträge in der Berufungsinstanz ohne Antrag des Klägers

BGH, Urteil vom 21.07.1998 - Aktenzeichen VI ZR 276/97

DRsp Nr. 1998/17108

Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenbeträge in der Berufungsinstanz ohne Antrag des Klägers

»Spricht das erstinstanzliche Gericht dem Kläger antragsgemäß ein Schmerzensgeldkapital zu und verteidigt der Kläger diesen Ausspruch im Berufungsrechtszug gegenüber dem auf Klageabweisung abzielenden Rechtsmittel des Beklagten, so ist das Berufungsgericht verfahrensrechtlich nicht befugt, von sich aus eine Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenbeträge vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 847 ; ZPO §§ 308, 536 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch.

Die Kläger wurden am 23. Juli 1984 als Zwillinge in der gynäkologischen Abteilung des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses geboren. Sie leiden seit ihrer Geburt an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sie auf fehlerhaftes Vorgehen der Ärzte der Beklagten während der Geburtsleitung und bei der anschließenden medizinischen Betreuung zurückführen.