Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch.
Die Kläger wurden am 23. Juli 1984 als Zwillinge in der gynäkologischen Abteilung des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses geboren. Sie leiden seit ihrer Geburt an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sie auf fehlerhaftes Vorgehen der Ärzte der Beklagten während der Geburtsleitung und bei der anschließenden medizinischen Betreuung zurückführen.
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