BGH - Beschluss vom 16.09.1998
VIII ZR 230/97
Normen:
HGB § 89b;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers

BGH, Beschluss vom 16.09.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 230/97

DRsp Nr. 1998/19831

Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers

Die analoge Anwendung des § 89b HGB auf einen Kraftfahrzeug-Vertragshändler ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Verträgshändler nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses sein Unternehmen mitsamt der Kundendatei gegen Entgelt an einen Kraftfahrzeughändler einer anderen Marke veräußert hat.

Normenkette:

HGB § 89b;

Gründe:

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.