BGH - Urteil vom 01.07.2008
VI ZR 188/07
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1 ; AuslPflVG § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 948
BGHZ 177, 11
NJW 2008, 2642
NZV 2008, 507
VRS 115, 95
VersR 2008, 1273
zfs 2008, 613
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 202/06
LG Hamburg, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 45/06

Ausgleichsansprüche ausländischer Versicherer gegen das Deutsche Büro Grüne Karte

BGH, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen VI ZR 188/07

DRsp Nr. 2008/15185

Ausgleichsansprüche ausländischer Versicherer gegen das Deutsche Büro Grüne Karte

»Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1 ; AuslPflVG § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein in Belgien ansässiger Versicherer, nimmt den Beklagten, das Deutsche Büro Grüne Karte, auf Ausgleich von Aufwendungen zur Schadensregulierung in Anspruch, die der Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer infolge eines Verkehrsunfalls entstanden sind.