BGH - Urteil vom 15.02.2001
III ZR 120/00
Normen:
BGB § 839; AKB § 10;
Fundstellen:
DAR 2001, 271
DÖV 2001, 563
JR 2002, 64
MDR 2001, 563
NJW 2001, 2469
NZV 2001, 212
SP 2001, 151
VRS 100, 266
VersR 2001, 578
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Ausgleichspflicht der Bundesrepublik Deutschland bei durch einen Zivildienstleistenden verschuldeten Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen III ZR 120/00

DRsp Nr. 2001/4503

Ausgleichspflicht der Bundesrepublik Deutschland bei durch einen Zivildienstleistenden verschuldeten Verkehrsunfall

»Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privatrechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die gegenüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen anstelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutschland dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert hat, nicht ausgleichspflichtig.«

Normenkette:

BGB § 839; AKB § 10;

Tatbestand:

Am 3. Januar 1997 verursachte ein bei dem Arbeiter-Samariter-Bund in K. eingesetzter Zivildienstleistender mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Sonderkraftfahrzeug seiner Beschäftigungsstelle, das für den Transport von Rollstuhlfahrern bestimmt war, schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem eine mit dem Fahrzeug beförderte Rollstuhlfahrerin getötet und zwei weitere Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Klägerin hat die von den Geschädigten geltend gemachten Ersatzforderungen reguliert, einschließlich eines Schmerzensgeldes, das an die Erben der getöteten Frau gezahlt wurde. Sie nimmt nunmehr die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz der gesamten erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von 59.295,42 DM nebst Zinsen in Anspruch.