BayObLG - Beschluß vom 14.03.2000
3 ObOWi 14/2000
Normen:
FahrlG § 6 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Nr. 15 ; FahrschAusbO § 6 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2000, 24
DAR 2000, 278
NStZ-RR 2000, 277
NZV 2000, 262
VRS 99, 140

Aushändigung der Bestätigung über durchlaufene Ausbildungsteile

BayObLG, Beschluß vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 3 ObOWi 14/2000

DRsp Nr. 2000/2995

Aushändigung der Bestätigung über durchlaufene Ausbildungsteile

»Die schriftliche Bestätigung über durchlaufene Ausbildungsteile gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrschAusbO ist dem Fahrschüler auszuhändigen. Die Übergabe der Bestätigung an eine dritte Person ist nur dann ausreichend, wenn sie mit Wissen und Wollen des Fahrschülers erfolgt.«

Normenkette:

FahrlG § 6 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Nr. 15 ; FahrschAusbO § 6 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand

Am 5.3.1999 schloß der Betroffene als Inhaber einer Fahrschule mit der Zeugin H. einen Fahrschulausbildungsvertrag zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen A und B ab; als voraussichtlicher Prüfungstermin wurde der 23.6.1999 vorgemerkt. Die Zeugin H. leistete eine Abschlagszahlung von 2500 DM. Nachdem sie den größten Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung durchlaufen hatte, kam es zu Unstimmigkeiten mit dem Betroffenen, weshalb die Zeugin am 17.6.1999 gegenüber der für die Abwicklung der Büroarbeiten zuständigen Zeugin B. telefonisch die Kündigung aussprach, darauf hinwies, daß sie die Fahrschule wechsle, und um Übersendung der Abrechnung und der Ausbildungsbescheinigung bat. Dies wurde ihr zugesagt.