Autor: Christian Sitter |
Die Auslagen sind im Teil 7 des VV RVG geregelt. Mit den Rechtsanwaltsgebühren, insbesondere den allgemeinen Betriebsgebühren wie der Geschäfts- und Verfahrensgebühr, sind die allgemeinen Geschäftskosten mit abgegolten (Abs. 1 Satz 1 Vorbemerkung 7 VV RVG). Dem Rechtsanwalt steht aber Ersatz für alle notwendigen Auslagen zu. Diese unterteilen sich in:
Auslagen nach dem RVG, welche in Teil 7 ausdrücklich genannt sind und nur in der dort festgelegten Höhe zu ersetzen sind; |
sonstige Auslagen, die gemäß dem Verweis auf § 675 i.V.m. § 670 BGB in Absatz 1 Satz 2 der Vorbemerkung im Rahmen des Auftragsverhältnisses zu ersetzen sind. |
Auch Geschäftskosten sind Auslagen, welche allerdings wie ausgeführt gerade nicht gesondert vergütet werden sollen.
Von Bedeutung sind folgende Auslagen:
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG; |
Post- und TK-Dienstleistung in tatsächlich angefallener Höhe, Nr. 7001 VV RVG, oder |
Post- und TK-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG; |
Fahrkosten mit dem eigenen Pkw, Nr. 7003 VV RVG; |
Fahrtkosten mit anderen Verkehrsmitteln, Nr. 7004 VV RVG; |
Tage- und Abwesenheitsgelder, Nr. 7005 VV RVG; |
Auslagen für Geschäftsreisen, Nr. 7006 VV RVG; |
Haftpflichtversicherungsprämien, Nr. 7007 VV RVG, sowie |
Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 VV RVG. |
Beispiel:In einer Angelegenheit über 10.000 Euro liegt in erster Instanz das Endurteil vor. Der Rechtsanwalt rechnet das Verfahren inkl. der Auslagen ab: |
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