Auslagen

Autor: Christian Sitter

Auslagen in Teil 7 VV RVG

Die Auslagen sind im Teil 7 des VV RVG geregelt. Mit den Rechtsanwaltsgebühren, insbesondere den allgemeinen Betriebsgebühren wie der Geschäfts- und Verfahrensgebühr, sind die allgemeinen Geschäftskosten mit abgegolten (Abs. 1 Satz 1 Vorbemerkung 7 VV RVG). Dem Rechtsanwalt steht aber Ersatz für alle notwendigen Auslagen zu. Diese unterteilen sich in:

Auslagen nach dem RVG, welche in Teil 7 ausdrücklich genannt sind und nur in der dort festgelegten Höhe zu ersetzen sind;

sonstige Auslagen, die gemäß dem Verweis auf § 675 i.V.m. § 670 BGB in Absatz 1 Satz 2 der Vorbemerkung im Rahmen des Auftragsverhältnisses zu ersetzen sind.

Auch Geschäftskosten sind Auslagen, welche allerdings wie ausgeführt gerade nicht gesondert vergütet werden sollen.

Von Bedeutung sind folgende Auslagen:

Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG;

Post- und TK-Dienstleistung in tatsächlich angefallener Höhe, Nr. 7001 VV RVG, oder

Post- und TK-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG;

Fahrkosten mit dem eigenen Pkw, Nr. 7003 VV RVG;

Fahrtkosten mit anderen Verkehrsmitteln, Nr. 7004 VV RVG;

Tage- und Abwesenheitsgelder, Nr. 7005 VV RVG;

Auslagen für Geschäftsreisen, Nr. 7006 VV RVG;

Haftpflichtversicherungsprämien, Nr. 7007 VV RVG, sowie

Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 VV RVG.

Beispiel:

In einer Angelegenheit über 10.000 Euro liegt in erster Instanz das Endurteil vor. Der Rechtsanwalt rechnet das Verfahren inkl. der Auslagen ab: