Autor: Christian Sitter |
Nach dem Anwaltsvertrag ist der Rechtsanwalt zunächst vorleistungspflichtig. Da erfahrungsgemäß der Mandant eher weniger motiviert ist, die abgerechnete Vergütung zu bezahlen, nachdem der Rechtsanwalt seine Leistung erbracht hat, sollte der Rechtsanwalt von dem Vorschussrecht nach § 9 RVG Gebrauch machen. Im Verkehr mit Rechtsschutzversicherern empfiehlt sich, hier gleich den im Ergebnis höchstmöglichen Betrag anzusetzen. Zwar gilt § 9 RVG nicht direkt im Verhältnis zum Versicherer, doch wird im Fall des Vorschussbegehrens der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsschutzversicherer auf Kostenbefreiung fällig (BGH, Urt. v. 25.01.2006 -
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