BGH - Urteil vom 03.12.1998
I ZR 63/96
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
BGHR UWG § 3 Aufklärungspflicht 3
BGHR UWG § 3 Aufklärungspflicht 4
CR 1999, 553
DAR 1999, 358
DB 1999, 1493
GRUR 1999, 757
MDR 1999, 1079
NJW 1999, 2190
NJWE-WettbR 1999, 196
wrp 1999, 839
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Auslaufmodelle I

BGH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen I ZR 63/96

DRsp Nr. 1999/4551

Auslaufmodelle I

- »a) Die Frage, ob im Einzelhandel auf eine nachteilige Eigenschaft der angebotenen Ware hingewiesen werden muß, richtet sich in erster Linie nach der Verkehrserwartung; sie wird dadurch nahegelegt, daß ein solcher Hinweis auch sonst im Handel üblich ist. Dabei sind jedoch die berechtigten Interessen des Werbenden zu berücksichtigen. b) Bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik (hier: Videorecorder und Autoradio) besteht grundsätzlich eine Hinweispflicht des Handels, wenn das fragliche Modell vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird. Hat ein Händler ein Gerät aus der laufenden Produktion erworben, kann der Hinweis auf die erfolgte Modelländerung jedoch so lange unterbleiben, bis das Nachfolgemodell im Handel ist oder - wenn es kein Nachfolgemodell gibt - bis die Ware im üblichen Warenumschlag abgesetzt ist. Es ist Sache des Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme von der Hinweispflicht vorliegen.«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik. Sie streiten darüber, ob Auslaufmodelle in der Werbung als solche zu kennzeichnen sind.