KG - Urteil vom 10.12.2021
3 Ss 56/21 - 161 Ss 113/21
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3014 Js 11918/20

Auslegung der Sprungrevision der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den AngeklagtenUnzulässige Rechtsmittelbeschränkung auf Ausspruch der Maßregel bei untrennbarer Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Entziehung der FahrerlaubnisAnrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf FahrverbotNennung bestimmender Umstände bei Festlegung der TagessatzhöheKein Absehen von Entziehung der Fahrerlaubnis wegen bloßem Zeitablauf

KG, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 3 Ss 56/21 - 161 Ss 113/21

DRsp Nr. 2022/3136

Auslegung der Sprungrevision der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Angeklagten Unzulässige Rechtsmittelbeschränkung auf Ausspruch der Maßregel bei untrennbarer Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf Fahrverbot Nennung bestimmender Umstände bei Festlegung der Tagessatzhöhe Kein Absehen von Entziehung der Fahrerlaubnis wegen bloßem Zeitablauf

Orientierungssätze: 1. Im Zweifel ist eine von der Staatsanwaltschaft eingelegte (Sprung-)Revision (auch) zuungunsten eines Angeklagten eingelegt. Bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge wird die uneingeschränkte Überprüfung des tatrichterlichen Urteils begehrt. 2. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht. In einer solchen untrennbaren Wechselwirkung stehen regelmäßig Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung. 3. Zu den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zur Tagessatzhöhe