BGH - Urteil vom 13.05.1998
VIII ZR 292/97
Normen:
AGBG § 5 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1389
BGHR AGBG § 5 Gebrauchtwagenhandel 1
BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 24
DAR 1998, 308
DB 1998, 2056
DRsp I(130)457a-b
MDR 1998, 900
NJW 1998, 2207
NZV 1998, 322
WM 1998, 1590
ZIP 1998, 1153
Vorinstanzen:
LG Berlin,
II. Kammergericht,

Auslegung einer formularmäßigen Zusicherung der Gesamtfahrleistung

BGH, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 292/97

DRsp Nr. 1998/9341

Auslegung einer formularmäßigen Zusicherung der Gesamtfahrleistung

»Zur Auslegung der in einem Formularvertrag über den Verkauf von Gebrauchtwagen enthaltenen Klausel "Der Verkäufer sichert zu: ... daß das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von x km aufweist".«

Normenkette:

AGBG § 5 ;

Tatbestand:

Mit Formularvertrag vom 12. Mai 1996 verkaufte der Beklagte, ein Gebrauchtwagenhändler, dem Kläger einen gebrauchten BMW 730 i für 20.500 DM. Er selbst hatte den Wagen tags zuvor, am 11. Mai 1996, unter Verwendung des gleichen Vertragsformulares für 17.500 DM erworben.

Die vom Beklagten verwendeten Vertragsformulare enthalten schräg über dem gesamten Vertragstext in übergroßen Großbuchstaben den Aufdruck "FORMULARTEXT: ADAC-GEPRÜFT". Der vorgedruckte Text beginnt nach der Bezeichnung der Vertragsparteien und des Kaufgegenstandes sowie der Angabe des Gesamtpreises mit folgender durch Fettdruck und teilweise Unterstreichung hervorgehobener Formulierung:

"Das Kraftfahrzeug wird - soweit nicht nachstehend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff. 1) oder Verpflichtungen übernommen werden (Ziff. 2.3, 4.1 und 4.2) - unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft."