BGH - Urteil vom 23.06.1998
VI ZR 327/97
Normen:
BGB § 218 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 447
DRsp I(112)228c
NZV 1998, 456
NZV 98, 456
SP 1999, 44
VersR 1998, 1387

Auslegung eines Verzichts auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede wie bei einem Anerkenntnisurteil

BGH, Urteil vom 23.06.1998 - Aktenzeichen VI ZR 327/97

DRsp Nr. 1998/16397

Auslegung eines Verzichts auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede "wie bei einem Anerkenntnisurteil"

Infolge des Verjährungsverzichts verbleibt es hinsichtlich künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen wie bei einem Feststellungsurteil auf der Grundlage des § 218 Abs. 2 BGB für Rückstände bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB. Davon umfaßt sind aber nach dem klaren Wortlaut des § 218 Abs. 2 BGB nur solche Rückstände, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erklärung über den Verjährungsverzicht, erst künftig fällig geworden sind. Rückstände, die bei der Abgabe dieser bereits fällig, aber noch nicht verjährt waren, unterfielen demgegenüber wie bei einem zu diesem Zeitpunkt ergangenen Feststellungsurteil der 30-jährigen Verjährung.

Normenkette:

BGB § 218 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 12. Mai 1985 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht und für den diese als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen hat.