Ausnahme: Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge

Autor: Felix Koehl

Definition

Die Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflichtigkeit sind in § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelt. Insoweit wird zunächst auf Teil 8/2 verwiesen.

Mofa

Ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug ist insbesondere ein Mofa, wie sich aus § 5 FeV ergibt. Bei einem Mofa handelt es sich unter Zugrundelegung der Richtlinie 2002/24/EG um eine Unterart des zweirädrigen Kleinkraftrads (Klasse L1e) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 ccm, falls es mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW, wenn es mit einem Elektromotor ausgestattet ist.

"Frisiertes Mofa"

Wenn das Mofa eine höhere bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit erreicht, also schneller als 25 km/h fährt, ist es nicht mehr fahrerlaubnisfrei. Das Gleiche gilt, wenn der Hubraum auf mehr als 50 ccm erweitert wird oder im Fall eines Elektromotors eine Nenndauerleistung von mehr als 4 kW erreicht wird. In einem solchen Fall kann der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verwirklicht sein (zu einem solchen Fall und der insoweit notwendigen Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit vgl. OLG Köln, Beschl. v. 07.01.2014 - III-1 RVs 267/13, SVR 2014, 147; vertiefend zu zulassungs- und fahrerlaubnisrechtlichen Fragen , 2012, ). Versicherungsrechtlich kann das "Frisieren" eines Mofas zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen (OLG Köln, Urt. v. 19.12.1991 - , r+s 1992, ).