BGH - Beschluss vom 22.08.2012
4 StR 244/12
Normen:
StGB § 316a Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2013, 43
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.12.2011

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei Begehung der Tat als Voraussetzug für die Erfüllung des Straftatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer; Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei einem verkehrs- und nicht verkehrsbedingtem Halt

BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 4 StR 244/12

DRsp Nr. 2012/20193

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei Begehung der Tat als Voraussetzug für die Erfüllung des Straftatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer; Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei einem verkehrs- und nicht verkehrsbedingtem Halt

1. Neben dem "Führer" eines Kraftfahrzeugs kann auch der "Mitfahrer" taugliches Tatopfer im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB sein.2. Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist in der Regel erfüllt, wenn der Angriff im Sinne des § 316a StGB zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich der Fahrer mit dem Fahrzeug im fließenden Verkehr befindet.3. Entsprechendes gilt auch, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt verkehrsbedingt mit laufendem Motor hält, die Fahrt aber nach Veränderung der Verkehrssituation sogleich fortgesetzt werden soll, das Fahrzeug sich also weiterhin im fließenden Verkehr befindet.4. In diesen Fällen hat auch der "Mitfahrer", sollte er wegen der Einwirkung durch den oder die Täter zur Flucht entschlossen sein, regelmäßig keine Möglichkeit, sich dem Angriff ohne Eigen- oder Fremdgefährdung zu entziehen.