LAG Chemnitz - Urteil vom 07.11.2022
2 Sa 173/21
Normen:
BGB § 187; BGB § 188;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1803/20

Ausschluss des Annahmeverzugs bei Leistungsunfähigkeit des ArbeitnehmersFehlende Gesundheitsvoraussetzungen eines Kraftfahrers für die Personenbeförderung als Grund der Leistungsunfähigkeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 173/21

DRsp Nr. 2023/12713

Ausschluss des Annahmeverzugs bei Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers Fehlende Gesundheitsvoraussetzungen eines Kraftfahrers für die Personenbeförderung als Grund der Leistungsunfähigkeit

1. Trotz eines Angebots kommt der Arbeitgeber gemäß § 297 BGB nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist nicht auf die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers, sondern nur auf die objektiven Umstände der Leistungsfähigkeit abzustellen. Ist ein Arbeitnehmer objektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die vereinbarte Leistung zu erbringen, ist er leistungs- unfähig. 2. Die in der FeV genannten gesundheitlichen Voraussetzungen sind Grundbedingung für eine Tätigkeit in der Personenbeförderung. Bietet der Inhaber der Erlaubnis nicht mehr die erforderliche Gewähr dafür, dass insbesondere Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit ausreichend gegeben sind, kann er die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr ordnungsgemäß anbieten.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 25.03.2021 – 11 Ca 1803/20 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert: