OLG Brandenburg - Teilurteil vom 14.03.2024
12 U 210/23
Normen:
BGB § 650f; BGB § 232;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 111/23

Ausstellung einer Bauhandwerkersicherheit betreffend die Leistungen von Gewerken für ein Bauvorhaben

OLG Brandenburg, Teilurteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 12 U 210/23

DRsp Nr. 2024/5842

Ausstellung einer Bauhandwerkersicherheit betreffend die Leistungen von Gewerken für ein Bauvorhaben

Die Sicherheitshöhe nach dem in § 648a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 3 S. 1 BGB n.F. für die Kostenerstattung der Sicherheitsleistung ist nach dem vorgesehenen Höchstsatz von 2 % p.a. zu bemessen. § 708 ZPO beinhaltet keinen Ausnahmetatbestand für die Vollstreckung der Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit.

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten wird das am 22.11.2023 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 111/23, hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung abgeändert.

Das vorgenannte Teilurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 232.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der die Instanz abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 650f; BGB § 232;

Gründe

1.