OLG Naumburg - Beschluss vom 07.05.2012
2 Ss (Bz) 25/12
Normen:
OWiG § 47; StVG § 26;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OWi 542/11

Auswertung von Messergebnissen im Straßenverkehr durch eine private Firma; Beweisverwertungsverbot

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen 2 Ss (Bz) 25/12

DRsp Nr. 2012/14854

Auswertung von Messergebnissen im Straßenverkehr durch eine private Firma; Beweisverwertungsverbot

Beauftragt die Ordnungsbehörde im Bußgeldverfahren entgegen einem Runderlass des Innenministeriums eine private Firma mit der Auswertung von Messergebnissen, begründet dies in der Regel ein Beweisverwertungsverbot.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 09. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 47; StVG § 26;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Senat zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil diese nicht frei von Rechtsfehlern ist. Das Amtsgericht hat verkannt, dass das Messergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt.