OLG Hamm - Beschluss vom 25.11.2002
2 Ss OWi 1005/02
Normen:
StVO § 23 ;
Fundstellen:
CR 2003, 583
DAR 2003, 473
NJW 2003, 912
VRS 104, 222

Autotelefon, Mobiltelefon, Begriff der Benutzung, Organisator

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1005/02

DRsp Nr. 2002/18314

Autotelefon, Mobiltelefon, Begriff der Benutzung, Organisator

»Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinn von § 23 Abs. 1 a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.«

Normenkette:

StVO § 23 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen "fahrlässiger Benutzung des Mobiltelefons" und damit wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt worden ist (§ 80 Abs.2 OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).