I. Die Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugen. Neben der Zeugin T. ist auch ihr Ehemann, der Zeuge Q., gelegentlich für sie tätig. Vor gut zwei Jahren verursachte ein Versicherungsnehmer der Beklagten auf der Bundesautobahn A 7 einen Unfall, bei dem ein von dem Zeugen Q. gesteuertes Fahrzeug schwer beschädigt und der Zeuge verletzt wurde. Zwischen den Parteien steht die alleinige Haftung der Beklagten für diesen Unfall außer Streit.
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