OLG Köln - Urteil vom 25.02.2005
6 U 139/04
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 404
MDR 2005, 1346
NZV 2005, 523
OLGReport-Köln 2005, 334
VRS 109, 263
VersR 2006, 1258
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 549/03

Bargeldverlust nach Verkehrsunfall; Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

OLG Köln, Urteil vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 6 U 139/04

DRsp Nr. 2005/9993

"Bargeldverlust nach Verkehrsunfall"; Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

Wird der Verlust eines Bargeldbetrages, der in einem PKW während einer Unfallfahrt mitgeführt worden war, erst mehrere Tage nach dem Unfall durch den Kfz - Fahrer nach zwischenzeitlichem Krankenhausaufenthalt entdeckt, so spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Geldbetrag bei dem Unfallgeschehen abhanden gekommen ist.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugen. Neben der Zeugin T. ist auch ihr Ehemann, der Zeuge Q., gelegentlich für sie tätig. Vor gut zwei Jahren verursachte ein Versicherungsnehmer der Beklagten auf der Bundesautobahn A 7 einen Unfall, bei dem ein von dem Zeugen Q. gesteuertes Fahrzeug schwer beschädigt und der Zeuge verletzt wurde. Zwischen den Parteien steht die alleinige Haftung der Beklagten für diesen Unfall außer Streit.