BayObLG vom 26.03.1991
2 ObOWi 430/90
Normen:
BKatV Anlage Nr.6 Tabelle 2 Nr. 6.1.4, 6.2.4; StVG § 25 Abs.1 S.1; StVO § 4 Abs.1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1991, 54
DAR 1991, 306
DRsp II(294)253a
VRS 81, 205
VerkMitt 1991, 66

BayObLG - 26.03.1991 (2 ObOWi 430/90) - DRsp Nr. 1992/6662

BayObLG, vom 26.03.1991 - Aktenzeichen 2 ObOWi 430/90

DRsp Nr. 1992/6662

»Das Einhalten eines Abstandes von weniger als 2/10 des halben Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug rechtfertigt auch bei einem Ersttäter ein Fahrverbot.«

Normenkette:

BKatV Anlage Nr.6 Tabelle 2 Nr. 6.1.4, 6.2.4; StVG § 25 Abs.1 S.1; StVO § 4 Abs.1;

Das AG hat den bisher in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht vorgeahndeten Betroff. wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zur Geldbuße von 250 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt, weil er mit seinem Pkw auf einer Bundesautobahn den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Pkw in einer diesen gefährdenden Weise vorsätzlich unterschritten hatte. Der Betroff. fuhr 133 km/h und der Abstand zum Vorausfahrenden betrug über eine Strecke von mindestens 300 m lediglich 12,9 m. Die gegen die Verhängung des Fahrverbots gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.