BayObLG - Beschluß vom 02.02.1998
1 ObOWi 657/97
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 9
DRsp IV(468)209c
NStZ-RR 1998, 211
NZV 1998, 341
VRS 95, 103
ZfS 1998, 442

BayObLG - Beschluß vom 02.02.1998 (1 ObOWi 657/97) - DRsp Nr. 1998/4787

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1998 - Aktenzeichen 1 ObOWi 657/97

DRsp Nr. 1998/4787

»Wurde der Betroffene, dem ein Erscheinen wegen weiter Entfernung nicht zumutbar war, in der Hauptverhandlung durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten, ist die Rüge, die Hauptverhandlung hätte in Abwesenheit des Betroffenen nicht durchgeführt werden dürfen, nur dann zulässig, wenn vorgetragen wird, ob sich der erschienene Verteidiger der Durchführung der Hauptverhandlung widersetzt hat.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht setzte gegen den in der Hauptverhandlung nicht anwesenden, von einem Verteidiger vertretenen Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 200 DM und ein Fahrverbot von einem Monat fest.