BayObLG - Beschluß vom 02.03.1998
2 ObOWi 48/98
Normen:
OWiG § 80a;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 40
NJW 1998, 2298
NZV 1998, 259
VRS 95, 121

BayObLG - Beschluß vom 02.03.1998 (2 ObOWi 48/98) - DRsp Nr. 1998/4789

BayObLG, Beschluß vom 02.03.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 48/98

DRsp Nr. 1998/4789

»Ist neben der Geldbuße ein Fahrverbot verhängt worden, entscheidet über die Rechtsbeschwerde auch nach der Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch das Gesetz vom 26.1.1998 (BGBl I S. 156) der Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden.«

Normenkette:

OWiG § 80a;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um mindestens 34 km/h - zur Geldbuße von 300 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn.

Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügte, hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Über die Rechtsbeschwerde hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden, § 80 a Abs. 1 OWiG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.1.1998 (BGBl I S. 156), in Kraft seit 1.3.1998 (BGBl I S. 340). Nach dieser Vorschrift sind die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte (bzw. des Bayerischen Obersten Landesgerichts, vgl. § 9 EGGVG, Art. 11 Abs. 2 Nr. 3 AGGVG) grundsätzlich mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.