BayObLG - Beschluß vom 02.08.1988 (2 ObOWi 184/88) - DRsp Nr. 1997/1080
BayObLG, Beschluß vom 02.08.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 184/88
DRsp Nr. 1997/1080
1. Bei einer Überschreitung der außerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h kann nicht ohne weiteres von einem groben Pflichtverstoß i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ausgegangen werden.2. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt zwingend nicht schon bei einem einmaligen Rückfall vor. Insoweit sind vielmehr die Schuldform und der Schuldgehalt der ersten Zuwiderhandlung sowie die hierfür verhängte Geldbuße im Urteil zu erörtern.