BayObLG - Beschluß vom 02.10.1980
1 ObOWi 344/80
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 61, 61

BayObLG - Beschluß vom 02.10.1980 (1 ObOWi 344/80) - DRsp Nr. 1994/7486

BayObLG, Beschluß vom 02.10.1980 - Aktenzeichen 1 ObOWi 344/80

DRsp Nr. 1994/7486

Das Linksüberholen eines Vordermannes ist zumindest dann, wenn er sich nicht deutlich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, nicht schon deshalb unzulässig, weil er seine Geschwindigkeit wesentlich herabgesetzt hat, ohne daß dies auf ein unmittelbar bevorstehendes Linksabbiegen hindeutet.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch BayObLG v. 02.10.1980 (1 Ob OWi 495/8), VRS 61, 63

Fundstellen
VRS 61, 61