BayObLG - Beschluß vom 02.10.1980
1 ObOWi 495/80
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1981, 63

BayObLG - Beschluß vom 02.10.1980 (1 ObOWi 495/80) - DRsp Nr. 1994/7487

BayObLG, Beschluß vom 02.10.1980 - Aktenzeichen 1 ObOWi 495/80

DRsp Nr. 1994/7487

1. Ein Vordermann, der keine Richtungszeichen gibt, darf grundsätzlich auch dann links überholt werden, wenn seine Fahrweise - Benutzung der Fahrbahnmitte und Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit - auf ein bevorstehendes Linksabbiegen hindeuten kann. 2. Solange am vorausfahrenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger nicht eingeschaltet ist, kann der Nachfolgende in der Regel davon ausgehen, daß ein Linksabbiegen nicht unmittelbar bevorsteht; eine unklare Verkehrslage besteht daher für den Nachfahrenden in einem derartigen Fall nur bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1981, 63