BayObLG - Beschluss vom 06.03.2003
1 St RR 13/03
Normen:
StGB § 20 ; StPO § 410 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 18
NStZ 2004, 646
NZV 2003, 434
VRS 105, 212
ZfS 2003, 369

BayObLG - Beschluss vom 06.03.2003 (1 St RR 13/03) - DRsp Nr. 2003/8432

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 1 St RR 13/03

DRsp Nr. 2003/8432

»Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das Amtsgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war, obwohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration oder andere Umstände dazu Anlass gegeben hätten.«

Normenkette:

StGB § 20 ; StPO § 410 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 07.05.2002 gegen 00.15 Uhr traf der Angeklagte auf den nach einer Schlägerei herbei gerufenen Rettungssanitäter M.K., als dieser gerade einen durch die Schlägerei Verletzten medizinisch versorgte. Sodann schlug der Angeklagte ihm ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Gesicht. Hierdurch erlitt M.K. eine Schädelprellung sowie eine HWS-Distorsion.

Der Angeklagte fuhr am 21.5.2002 (Anmerkung des Senats richtig: am 1.5.2002) gegen 21.15 Uhr mit dem Pkw Typ Fiat, amtl. KZ:, auf der Kreisstraße 10 im Gemeindebereich P., von R. nach K., obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Der Angeklagte fuhr in Schlangenlinien und kam schließlich nach links von der Fahrbahn ab. Eine bei dem Angeklagten am 01.05.2002 um 22.17 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille im Mittelwert. Der Angeklagte hätte seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.