Am 07.05.2002 gegen 00.15 Uhr traf der Angeklagte auf den nach einer Schlägerei herbei gerufenen Rettungssanitäter M.K., als dieser gerade einen durch die Schlägerei Verletzten medizinisch versorgte. Sodann schlug der Angeklagte ihm ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Gesicht. Hierdurch erlitt M.K. eine Schädelprellung sowie eine HWS-Distorsion.
Der Angeklagte fuhr am 21.5.2002 (Anmerkung des Senats richtig: am 1.5.2002) gegen 21.15 Uhr mit dem Pkw Typ Fiat, amtl. KZ:, auf der Kreisstraße 10 im Gemeindebereich P., von R. nach K., obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Der Angeklagte fuhr in Schlangenlinien und kam schließlich nach links von der Fahrbahn ab. Eine bei dem Angeklagten am 01.05.2002 um 22.17 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille im Mittelwert. Der Angeklagte hätte seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|