BayObLG - Beschluß vom 06.06.1989
RReg 2 St 46/89
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 366 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 06.06.1989 (RReg 2 St 46/89) - DRsp Nr. 1994/437

BayObLG, Beschluß vom 06.06.1989 - Aktenzeichen RReg 2 St 46/89

DRsp Nr. 1994/437

1. Der Genuß von Haschisch kann Rauschwirkungen erzeugen, deren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zur Fahruntüchtigkeit führen können. 2. Da es bei nichtalkoholbedingter Rauschwirkung an alkoholvergleichbaren Grenzwerten absoluter Fahruntüchtigkeit fehlt, kommt es auf die möglichst genaue Schilderung der be- und entlastenden äußeren Umstände an. 3. Erachtet das Gericht eine unter Beweis gestellte Tatsache als wahr, so ist es hieran gebunden, die Urteilsgründe dürfen sich zur Wahrunterstellung nicht in Widerspruch setzen. Dazu gehört, daß die Beweistatsache in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung unverändert als wahr behandelt und nicht in unzulässiger Weise eingeengt wird. 4. Besagt die im Beweisantrag enthaltene Behauptung nach Sinn und Zweck, daß man dem Angeklagten keine Beeinflussung durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel habe anmerken können, ist der Beweisantrag durch Wahrunterstellung nur dann erschöpfend behandelt, wenn die Behauptung mit diesem Inhalt als zutreffend erachtet wird.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe: