BayObLG - Beschluß vom 07.09.1988
1 ObOWi 215/88
Normen:
StVG § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 35

BayObLG - Beschluß vom 07.09.1988 (1 ObOWi 215/88) - DRsp Nr. 1997/1077

BayObLG, Beschluß vom 07.09.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 215/88

DRsp Nr. 1997/1077

1. Bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h ohne "besondere abstrakte Gefährdung" anderer Verkehrsteilnehmer auf einer gut ausgebauten Bundesstraße reicht der bloße Hinweis auf das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Rechtfertigung der Verhängung eines Fahrverbots nicht aus. 2. Aus einer einmaligen Vorbelastung kann nicht auf eine beharrliche Pflichtverletzung geschlossen werden, ohne daß nähere Feststellungen zu der Vorverurteilung, insbesondere der Schuldform und dem Maß der vorgeahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung getroffen werden.

Normenkette:

StVG § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
NZV 1989, 35