BayObLG - Beschluß vom 09.01.1989 (RReg 2 St 378/88) - DRsp Nr. 1994/7301
BayObLG, Beschluß vom 09.01.1989 - Aktenzeichen RReg 2 St 378/88
DRsp Nr. 1994/7301
Bei der im Rahmen der Prüfung alkoholbedingter Schuldunfähigkeit vorzunehmen Rückrechnung vom Entnahme- auf den Tatzeitwert ist auch für kurze Zeit (wenige Minuten bis zu zwei Stunden) ein Abbauwert von 0,2 o/oo/h und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 o/oo zugrundezulegen, da der mögliche Konzentrationsabfall pro Stunde um so höher ist (bis über 0,3 o/oo/h hinaus), je kürzer die Rückrechnungszeit ist und je näher sie am Trinkende liegt.