BayObLG - Beschluß vom 10.11.1988 (2 ObOWi 280/88) - DRsp Nr. 1998/9863
BayObLG, Beschluß vom 10.11.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 280/88
DRsp Nr. 1998/9863
Hat die Zeitspanne zwischen der letzten früheren Tat oder ihrer Ahndung und der neuen Tat dreieinhalb Jahre betragen, ist der Vorwurf einer beharrlichen Pflichtverletzung ist nicht begründet.