BayObLG - Beschluß vom 13.03.1998
3 ObOWi 23/98
Normen:
PBefG § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 43
GewArch 1998, 442
NStZ-RR 1998, 245
NVwZ-RR 1998, 495
NZV 1998, 337

BayObLG - Beschluß vom 13.03.1998 (3 ObOWi 23/98) - DRsp Nr. 1998/16223

BayObLG, Beschluß vom 13.03.1998 - Aktenzeichen 3 ObOWi 23/98

DRsp Nr. 1998/16223

»1. Zur Personenbeförderung in Kraftfahrzeugen mit Auslandsbezug. 2. Der Irrtum über die Genehmigungsbedürftigkeit der Personenbeförderung in Kraftfahrzeugen ist ein Tatbestandsirrtum.»

Normenkette:

PBefG § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene betreibt seit mindestens zweieinhalb Jahren die Personenbeförderung zwischen Arad/Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland, indem er auf dieser Strecke in regelmäßigen Abständen Personen gegen festgelegte Entgelte in einem Kleinbus befördert. Am 9.4.1995 transportierte ein von ihm eingesetzter Fahrer sieben Personen in diesem Fahrzeug, von denen sechs einen festen Fahrpreis ausschließlich für die Beförderung von Arad nach Deutschland entrichtet hatten.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 8.12.1997 wegen vorsätzlicher Personenbeförderung ohne Erlaubnis zur Geldbuße von 500 DM.

Der Amtsrichter ist der Ansicht, der Betroffene habe aufgrund eines vermeidbaren Verbotsirrtums nicht gewußt, daß für diese Personenbeförderung im Linienverkehr eine Genehmigung erforderlich war, die er nicht hatte.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Gründe: