BayObLG - Beschluß vom 14.01.1991
1 ObOWi 393/90
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1991, 199

BayObLG - Beschluß vom 14.01.1991 (1 ObOWi 393/90) - DRsp Nr. 1997/1049

BayObLG, Beschluß vom 14.01.1991 - Aktenzeichen 1 ObOWi 393/90

DRsp Nr. 1997/1049

Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG darf ein Fahrverbot nur im Rahmen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. Daraus folgt, daß ein nach § 24 StVG ordnungswidriges Verhalten die Anordnung eines Fahrverbots dann rechtfertigt, wenn der erstrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
NZV 1991, 199