BayObLG - Beschluß vom 16.02.1989 (2 ObOWi 38/89) - DRsp Nr. 1998/9894
BayObLG, Beschluß vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 2 ObOWi 38/89
DRsp Nr. 1998/9894
Sieht der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbots ab, weil es die berufliche Existenz des Betroffenen gefährden könnte, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, auf welchen Tatsachen die Annahme einer solchen Gefahr beruht, daß das Gericht geprüft hat, ob der Betroffene die Auswirkungen des Fahrverbots durch ihm mögliche und zumutbare Vorkehrungen (z.B. Urlaub für die Dauer des Fahrverbots, vorübergehende Einstellung eines Fahrers, Übertragung notwendiger Fahrten auf Dritte) abschwächen könnte.