BayObLG - Beschluß vom 16.05.1991
1 ObOWi 88/91
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 2, § 24a;
Fundstellen:
NZV 1991, 436
ZfS 1992, 105

BayObLG - Beschluß vom 16.05.1991 (1 ObOWi 88/91) - DRsp Nr. 1995/9529

BayObLG, Beschluß vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 1 ObOWi 88/91

DRsp Nr. 1995/9529

Von der Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG ist abzusehen, wenn es für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt; dies ist der Fall, wenn der Betroffene den Arbeitsplatz verlieren würde oder ihn sich nur durch wirtschaftlich sinnlose Maßnahmen während der Dauer des Fahrverbots erhalten könnte.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 2, § 24a;

Hinweise:

S.a. BayObLG ZfS 1991, 430.

Fundstellen
NZV 1991, 436
ZfS 1992, 105