BayObLG - Beschluß vom 16.06.1994
1 ObOWi 173/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 368
DRsp II(294)282a
NZV 1994, 370
VRS 87, 372
ZUR 1994, 320

BayObLG - Beschluß vom 16.06.1994 (1 ObOWi 173/94) - DRsp Nr. 1994/7026

BayObLG, Beschluß vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 1 ObOWi 173/94

DRsp Nr. 1994/7026

»Von der Verhängung eines Fahrverbots als Regelfolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die Verkehrsbeschränkung aus Lärmschutzgründen angeordnet worden ist (Abgrenzung zu BayObLG NZV 1990, 401).

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene überschritt als Führer eines Pkw am 18.7. 1993 um 00. 12 Uhr auf der Bundesautobahn A 9 Nürnberg-München bei Kilometer 457, 9 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 43 km/h. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der dort auf dem Stadtgebiet von I. verlaufenden Bundesautobahn wurde aus Lärmschutzgründen angeordnet und auf die Zeit von 22.OO Uhr bis 6. 00 Uhr begrenzt. Der Betroffene ist EDV-Kaufmann, der jährlich etwa 50 000 km fährt.

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von DM 450; von der Verhängung eines Fahrverbots sah es ab.