BayObLG - Beschluß vom 17.02.1989
2 ObOWi 43/89
Normen:
StVG § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 280

BayObLG - Beschluß vom 17.02.1989 (2 ObOWi 43/89) - DRsp Nr. 1997/1070

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1989 - Aktenzeichen 2 ObOWi 43/89

DRsp Nr. 1997/1070

Daß der Betroffene innerhalb von drei Jahren zum dritten Mal wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geahndet werden muß und die verfahrensgegenständliche Tat nur zweieinhalb Monate nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheides für weitere Verkehrsverstöße begangen hat, begründet den Vorwurf hartnäckiger Mißachtung der Verkehrsvorschriften. Die Verhängung eines Fahrverbots kommt dennoch nur dann in Betracht, wenn der angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

StVG § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
NZV 1989, 280