BayObLG - Beschluß vom 18.05.1989
2 ObOWi 64/89
Normen:
StVG §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1990, 362 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 18.05.1989 (2 ObOWi 64/89) - DRsp Nr. 1998/9920

BayObLG, Beschluß vom 18.05.1989 - Aktenzeichen 2 ObOWi 64/89

DRsp Nr. 1998/9920

1. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darf aber ein Fahrverbot nur im Rahmen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. 2. Ein nach § 24 StVG ordnungswidriges Verhalten rechtfertigt die Anordnung eines Fahrverbots nur dann, wenn der erstrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

StVG §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
DAR 1990, 362 (Bär)