BayObLG - Beschluß vom 19.08.1988 (RReg 1 St 123/88) - DRsp Nr. 1997/1078
BayObLG, Beschluß vom 19.08.1988 - Aktenzeichen RReg 1 St 123/88
DRsp Nr. 1997/1078
1. Die Vorschriften des § 12StVO über das Halten und Parken sollen in erster Linie den Ablauf des fließenden Verkehrs erleichtern. Sie bezwecken nur in Einzelfällen einen Schutz vor Auffahrunfällen, nämlich nur dann, wenn ein abgestelltes Fahrzeug an einer konkreten Stelle ein schlecht erkennbares Verkehrshindernis darstellen kann. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Halteverbot lediglich zu dem Zweck angeordnet worden ist, eine flüssigere Zufahrt zu einem Firmengelände zu ermöglichen.2. An der Kausalität zwischen einem Parkverstoß und einem Unfall fehlt es, wenn dieser durch einen übermüdeten Fahrer, der das gut sichtbar abgestellte Fahrzeug übersehen hat, verursacht wurde.