BayObLG - Beschluß vom 20.02.1998
2 ObOWi 727/97
Normen:
PaßG § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 22
DAR 1999, 79
NJW 1998, 3656
NZV 1998, 339
VRS 95, 142
VerkMitt 1998, 58
VersR 1999, 510
VersR 2000, 510
ZfS 1998, 274

BayObLG - Beschluß vom 20.02.1998 (2 ObOWi 727/97) - DRsp Nr. 1998/4786

BayObLG, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 727/97

DRsp Nr. 1998/4786

»1. Zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, die Polizei habe unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen von der Paßbehörde die Kopie eines Ausweisbildes des Betroffenen erholt, gehört auch die Angabe von Tatsachen, welche dem behaupteten Verfahrensverstoß gegebenenfalls die Grundlage entziehen können; denn die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Paßbehörde an andere Behörden ist nicht in jedem Fall unzulässig. 2. Stellt die Polizei fest, daß der Betroffene sein Aussehen gegenüber dem bei dem Verkehrsverstoß aufgenommenen Radarfoto verändert hat, so ist zur weiteren Aufklärung die Erholung einer Kopie eines Ausweisbildes bei der Paßbehörde durch § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PaßG gedeckt.«

Normenkette:

PaßG § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 44 km/h zur Geldbuße von 400 DM und einem Fahrverbot von einem Monat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe: