BayObLG - Beschluss vom 20.06.1991
2 ObOWi 33/91
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1991, 360

BayObLG - Beschluss vom 20.06.1991 (2 ObOWi 33/91) - DRsp Nr. 1997/1048

BayObLG, Beschluss vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 2 ObOWi 33/91

DRsp Nr. 1997/1048

»1. Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 BKatV konkretisieren in objektiver Hinsicht die grobe Pflichtverletzung i.S.. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und enthalten insoweit eine Vorbewertung. 2. § 2 Abs. 1 S. 1 BKatV enthält für die Verhängung eines Fahrverbots keine Regelanordnung, welche der des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG vergleichbar ist, verlangt jedoch vom Tatrichter, daß er sich mit der Anordnung eines Fahrverbots auseinandersetzt. 3. Der Tatrichter hat erschöpfend die für die Beurteilung des Schuldumfangs wesentlichen Tatumstände festzustellen, Weisen diese nicht ein hohes Maß an Leichtsinn oder Gleichgültigkeit des Betroffenen aus, so ist näher zu begründen, weshalb unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Verhängung eines Fahrverbots geboten ist.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zur Geldbuße von 300 DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Die Betroffene fuhr am 20.2.1990 mit ihrem Pkw auf der Staatsstraße ... in Richtung ..., übersah bei Kilometer 5,9 infolge Unaufmerksamkeit das Zeichen 274 und überschritt die dadurch zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h.