BayObLG - Beschluss vom 20.09.1991
2 ObOWi 287/91
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 415

BayObLG - Beschluss vom 20.09.1991 (2 ObOWi 287/91) - DRsp Nr. 1994/7243

BayObLG, Beschluss vom 20.09.1991 - Aktenzeichen 2 ObOWi 287/91

DRsp Nr. 1994/7243

1. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO liegt bei einem Abstand von ca. 10 m bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h und einer Fahrstrecke von 300 m vor. 2. Für einen Schuldspruch wegen einer vorsätzlichen Gefährdung eines anderen muß der Betroffene nicht nur die die Schädigung anderer nahelegenden Umstände gekannt haben. Der Tatrichter muß sich auch damit auseinandersetzen, ob der Betroffene den Eintritt der Schädigung billigend in Kauf genommen hat oder ob er sich lediglich über die Unfallträchtigkeit des Vorgangs keine Gedanken und sich die hohe Gefährdung nicht nur anderer, sondern auch seiner selbst nicht bewußt gemacht hat.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstandes mit vorsätzlicher Gefährdung eines anderen zur Geldbuße von 200 DM verurteilt und ein Fahrverbot von 1 Monat gegen ihn verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene mit seinem Pkw auf einer Bundesautobahn 300 m hinter einem anderen Pkw her, wobei die Geschwindigkeit 116 km/h und der Abstand 10 m betrugen.

Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsmittel führt zum Erfolg.