BayObLG - Beschluß vom 21.06.1989
2 ObOWi 167/89
Normen:
StVG § 25 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DAR 1989, 428
DRsp II(294)241d-e
NJW 1989, 2959
VRS 77, 456
VerkMitt 1990, 9
ZfS 1989, 359

BayObLG - Beschluß vom 21.06.1989 (2 ObOWi 167/89) - DRsp Nr. 1992/6778

BayObLG, Beschluß vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 2 ObOWi 167/89

DRsp Nr. 1992/6778

Krankenrettungsfahrzeuge unterscheiden sich bauartbedingt von anderen Personenkraftwagen, so daß ihr Führen von einem Fahrverbot ausgenommen werden kann.

Normenkette:

StVG § 25 Abs.1 S.1;

Gründe:

»... Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann dem Betroff. für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verboten werden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen (vgl. dazu auch § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 69 a Abs. 2 StGB). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich bereits, daß Ausnahmen nicht für Fahrzeuge nach Fabrikat, Eigentum, Fahrzweck, Benutzungszeit oder Benutzungsort gemacht werden dürfen. ...

Der Senat ist der Ansicht, daß die im vorl. Fall getroffene Ausnahme rechtlich zulässig ist. Das AG wollte nicht Personenkraftwagen ausnehmen, die zu Krankentransporten verwendet werden - diese würden sich nicht bauartbedingt von anderen Personenkraftwagen unterscheiden. Vielmehr wollte das AG die Ausnahme auf Krankenrettungskraftfahrzeuge beschränken, also auf speziell zum Krankentransport ausgerüstete Kraftwagen. Solche Fahrzeuge sind bauartbedingt von Pkws zu unterscheiden, die Kranke befördern, ohne spezielle Einrichtungen dafür zu besitzen.«

Fundstellen
DAR 1989, 428
DRsp II(294)241d-e
NJW 1989, 2959
VRS 77, 456
VerkMitt 1990, 9
ZfS 1989, 359