BayObLG - Beschluß vom 24.02.1998
2 ObOWi 31/98
Normen:
StVO § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 25
NStZ-RR 1998, 247
NZV 1998, 297
NZV 1998, 297 (Ls)
VRS 95, 132

BayObLG - Beschluß vom 24.02.1998 (2 ObOWi 31/98) - DRsp Nr. 1998/4788

BayObLG, Beschluß vom 24.02.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 31/98

DRsp Nr. 1998/4788

»Die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StVO greift zumindest dann nicht ein, wenn zunächst vom Entladebahnhof aus der in entgegengesetzter Richtung gelegene Heimatort und von dort aus über eine Strecke von mehr als 200 km der Zielort (Empfänger) angefahren wird.«

Normenkette:

StVO § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr mit einem Sattelzug, dessen Halter er war, am Pfingstmontag, dem 19.5.1997, gegen 14.45 Uhr die Bundesautobahn A 9 bei Berg im Kreis Hof in Richtung Norden. Er wollte bis Freyburg in der Nähe von Naumburg in Sachsen-Anhalt fahren, um dort abzuladen. Am 17.5.1997 hatte er in Nürnberg einen Tankcontainer aufgeladen, war damit jedoch zunächst zu seinem Wohnort B. gefahren und hatte von dort die Fahrt in Richtung Freyburg angetreten. Die Straßenentfernung von B. bis zum Zielort beträgt nach den Feststellungen des Amtsgerichts ca. 290 km, diejenige von Nürnberg aus mehr als 200 km.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t zu einer Geldbuße von 400 DM.