BayObLG - Beschluß vom 24.10.1988 (RReg 2 St 284/88) - DRsp Nr. 1998/9854
BayObLG, Beschluß vom 24.10.1988 - Aktenzeichen RReg 2 St 284/88
DRsp Nr. 1998/9854
Wenn bei gewöhnlichem Trinkverlauf Trinkende und Tatzeit nahezu zusammenfallen, so kann eine Alkoholwirkung, die über die für zwei Stunden nach Trinkende errechnete Blutalkoholkonzentration hinausgeht, nur zugrundegelegt werden, wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse bestehen, in welchem Umfang die Alkoholwirkung in der Anflutungsphase einen Fehlbetrag bis zur Blutalkoholkonzentration nach Resorptionsende nicht nur ausgleicht, sondern übersteigt.