BayObLG - Beschluss vom 24.10.1991
2 ObOWi 283/91
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 e, § 39 Abs. 1 Satz 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 12 (Zeichen 314);
Fundstellen:
DRsp II(286)240a-b
DÖV 1992, 536
NZV 1992, 83
VRS 82, 228

BayObLG - Beschluss vom 24.10.1991 (2 ObOWi 283/91) - DRsp Nr. 1992/6654

BayObLG, Beschluss vom 24.10.1991 - Aktenzeichen 2 ObOWi 283/91

DRsp Nr. 1992/6654

»a. Mit dem Zusatzschild »nur innerhalb der markierten Parkstände« zu Zeichen 314 (weißes P auf blauem Grund) der StVO kann das Parken auf dem Parkplatz außerhalb der markierten Parkstände nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. e StVO rechtswirksam verboten werden. b. Zur Wirksamkeit des Verbotes ist erforderlich, daß der Parkplatz, auf dem das Verbot gelten soll, klar und eindeutig vom übrigen Verkehrsgrund abgegrenzt ist, und daß der Verkehrsteilnehmer bei Einfahrt in den Parkplatz das genannte Zeichen mit dem Zusatzzeichen unschwer sehen kann.«

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 e, § 39 Abs. 1 Satz 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 12 (Zeichen 314);

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen falschen Parkens zu einer Geldbuße von 20,-- DM verurteilt.

Der Betroffene rügt mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, die Verletzung des sachlichen Rechts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

III.

Der Rechtsbeschwerde muss der Erfolg versagt bleiben.

1. Der Betroffene hat seinen Pkw auf einem Parkplatz außerhalb der markierten Parkstände ohne Parkschein abgestellt, dessen Zufahrten mit dem Zeichen 314 (weißes P auf blauem Grund) mit folgenden Zusatzschildern versehen waren:

nur mit Parkschein

Mo - Fr 9 - 18 h Sa 9 - 14 h

nur innerhalb der markierten Parkstände.