BayObLG - Beschluß vom 24.10.1996
2 ObOWi 689/96
Normen:
OWiG § 14, § 19 ; StVO § 29 Abs. 3 S. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 7 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3 S. 3, § 69a Abs. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 160
DRsp II(286)292a-b
MDR 1997, 488
NStZ-RR 1997, 123
NZV 1997, 190
NZV 1997, 190 (Ls)
VRS 92, 440

BayObLG - Beschluß vom 24.10.1996 (2 ObOWi 689/96) - DRsp Nr. 1997/152

BayObLG, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 689/96

DRsp Nr. 1997/152

»1. Eine Zuwiderhandlung gegen § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO kann nur vom Fahrzeugführer begangen werden. Dritte, auch der Halter, begehen nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung (§ 14 OWiG) vorliegen. 2. Zwischen einem Verstoß des Halters gegen § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO i. V. m. § 14 Abs. 1 OWiG und der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung über das einzuhaltende zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO) besteht Tateinheit.«

Normenkette:

OWiG § 14, § 19 ; StVO § 29 Abs. 3 S. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 7 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3 S. 3, § 69a Abs. 5 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Betroffene ist Halter eines Sattelfahrzeugs - zulässiges Gesamtgewicht 41 000 kg -, das anläßlich einer Fahrt am 2.11.1995 einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde, bei der ein tatsächliches Gewicht der Fahrzeugkombination von 53 480 kg ermittelt wurde. Der Betroffene hatte den Fahrer beauftragt, den Transport eines Baggerladers durchzuführen, obwohl er wußte, daß das zulässige Gesamtgewicht überschritten würde, und zwar auch dann, wenn der Fahrer die Ladeschaufel des Baggers demontieren würde, wovon der Betroffene ausging. Er glaubte allerdings, daß dann die Gewichtsüberschreitung nicht allzu hoch sei und deshalb nicht verfolgt werden müsse.